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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

GRÖDITZ 05/2011

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1. Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren, Zubehör und Ersatzteilen (nachstehend „Waren“) der Elektrostahlwerke Gröditz GmbH (nachfolgend „ESG“). Entgegenstehende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden ESG gegenüber keine Anwendung, es sei denn ESG hat der Geltung schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ESG jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
  2. In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, und in diesen Bedingungen sind alle mit dem Besteller eingegangenen Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
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2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote von SWG sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar seinerseits ein Angebot abzugeben.
  2. Angebote bzw. Bestellungen des Bestellers gelten nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) als angenommen. Unser Schweigen auf ein solches Angebot bzw. eine Bestellung stellt keine Annahme dar.
  3. Alle auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen bedürfen der Schriftform.
  4. Öffentliche Äußerungen von SWG, vom Hersteller der gelieferten Waren oder von dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.
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3. Preise und Umsatzsteuer

  1. Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind ab Vertragsschluss für einen Zeitraum von vier Wochen bindend. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Für den Fall, dass vier Wochen nach der Auftragsbestätigung und vor Lieferung von SWG nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material- und Lohnkosten, öffentlicher Abgaben oder sonstiger Kosten, eintreten, ist SWG berechtigt die Preise entsprechend anzupassen. SWG wird dem Besteller diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.
  2. Bei der Abrechnung von Lieferungen von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen gelten die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen der 6. EG-Richtlinie in der jeweils gültigen Form, sofern dem nationalen Recht nichts entgegensteht.
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4. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit der Vertrag die Zahlung durch Akkreditiv vorsieht, ist SWG vor Erhalt dieses Akkreditivs unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet.
  2. Der Besteller hat den Kaufpreis binnen 30 Tagen ab dem Datum der Lieferung zu zahlen, danach kommt er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  3. Sollte der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, so ist SWG berechtigt die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder der Sicherheitsleistung zu verweigern.
  4. Wenn SWG vorleistungspflichtig ist und nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Bestellers eintritt, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, darf SWG bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung die Lieferung verweigern. SWG ist unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.
  5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  6. Der Besteller ist nicht berechtigt Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch SWG an Dritte abzutreten.
  7. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
  8. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
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5. Aufrechnung, Konzernverrechnungsklausel

  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. SWG ist berechtigt gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller gegen SWG zustehen, mit allen SWG gegen den Besteller zustehenden Forderungen aufzurechnen.
    SWG ist darüber hinaus berechtigt mit sämtlichen Forderungen, die SWG gegen den Besteller zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. Der aktuelle Kreis der Unternehmen ist im Internet unter www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Besteller über den Kreis der Unternehmen jederzeit Auskunft.
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6. Lieferung und Lieferverzug

  1. Zeitliche Vorgaben, insbesondere von SWG benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von SWG ausdrücklich als bindend vereinbart sind. SWG ist keineswegs verpflichtet bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens des Bestellers, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
  2. Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die SWG nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird SWG die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. SWG wird den Besteller von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.
  3. SWG ist zu Teillieferungen berechtigt.
  4. Gerät der Besteller mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat SWG – vorbehaltlich aller anderen Ansprüche – das Recht die Ware nach billigem Ermessen auf Kosten und Risiko des Bestellers einzulagern und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  5. Sollte der Besteller, trotz Verstreichens einer angemessenen Nachfrist, die Lieferung nicht annehmen, so ist SWG berechtigt die Ware anderweitig zu veräußern und dem Besteller 20% des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Besteller nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden erheblich geringer war.
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7. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen der SWG festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, ist jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung maßgeblich. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

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8. Verpackung und Verpackungskosten

  1. SWG behält sich die Wahl der Verpackung vor. Soweit handelsüblich liefert SWG die Ware verpackt und gegen Rost geschützt.
  2. Die Kosten der Verpackung trägt der Besteller. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
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9. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Alle Lieferungen erfolgen „frei Frachtführer“ (FCA) 01609 Gröditz, Riesaer Straße 1 gemäß INCOTERMS® 2010.

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10. Gewährleistung

  1. Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird SWG nach Wahl von SWG den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers, mit Ausnahme der Ansprüche in Artikel 11 (Haftung), bestehen nicht. Der Anspruch des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB (Regress in der Lieferkette) bleibt unberührt.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.
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11. Haftung

  1. SWG haftet nur für Schäden, wenn
    (a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    (b) SWG eine ausdrücklich schriftlich vereinbarte Garantie übernommen hat ausschließlich für die dort getroffenen Vereinbarungen,
    (c) SWG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt oder
    (d) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von SWG beruht.
  2. In allen anderen Fällen ist die Haftung von SWG für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Insbesondere haftet SWG nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den SWG bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Abs.(1), Unterabsatz (a) und (b) dieser Klausel 11 (Haftung) sowie in den Fällen vorsätzlicher Schädigung.
  4. Der Haftungsausschluss und/oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von SWG.
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12. Höhere Gewalt

Ungeachtet der Vorschriften zu Punkt 11 (Haftung) ist SWG nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die SWG nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben beide Parteien das Recht durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.

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13. Pflichten des Bestellers

  1. Sollten die Waren nach Zeichnungen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers hergestellt worden sein, verpflichtet sich der Besteller SWG von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten, Geschmacksmustern oder Urheberrechten freizuhalten, der SWG deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware den Spezifikationen entspricht.
  2. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
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14. Eigentumsvorbehalt

  1. SWG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erfüllt sind. Weiterhin behält sich SWG an allen im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung dem Besteller überlassenen Unterlagen, Zeichnungen etc. die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, SWG erteilt dem Besteller hierzu eine ausdrückliche schriftliche Erklärung.
  2. Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für SWG als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtungen für SWG. Erlischt das Eigentum von SWG durch Verarbeitung etc., so erwirbt SWG an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er SWG Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum für SWG. Befindet sich die Ware bei einem Dritten, so tritt der Besteller bereits jetzt den Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten an SWG ab. SWG nimmt diese Abtretung hiermit an. SWGs nach diesen Vorschriften erlangtes (Mit-)Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von SWG gelieferten Ware auf den Besteller über.
  3. Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Besteller tritt an SWG bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. SWG nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von SWG die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. SWG ist verpflichtet die Forderungen nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an SWG abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von SWG verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.
  5. Der Besteller hat SWG unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von SWG erforderlich sind, hat der Besteller zu tragen soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.
  6. Verletzt der Besteller eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist SWG berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist SWG berechtigt das Recht des Bestellers auf Weiterverkauf sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, zu verwerten oder weiterzuveräußern. Soweit SWG die Vorbehaltsware zurücknimmt oder diese Ware veräußert, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. SWG kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Besteller haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.
  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, ist SWG auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von SWG verpflichtet.
  8. Soweit SWG zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Besteller SWG und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.
  9. SWG ist berechtigt ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
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15. Ausfuhrnachweis

Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Besteller SWG den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

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16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Riesa. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandsvereinbarung kann SWG den Besteller auch an seinem Geschäftssitz verklagen.