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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01/2006


    I. Anwendungsbereich

    1. Diese Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten ausschließlich für unsere Bestellungen bei allen Lieferanten. Entgegenstehende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden uns gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder unseren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommen.
    2. In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.

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    II. Bestellungen

    1. Der Lieferant kann ohne vorherige Zustimmung der Elektrostahlwerke Gröditz GmbH Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten.
    2. Der Lieferant kann nur im Fall unserer vorherigen Zustimmung die Bestellung oder wesentliche Teile der Bestellung durch Dritte erfüllen.
    3. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für die Elektrostahlwerke Gröditz GmbH.

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    III. Lieferungen

    1. Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Alle Lieferungen haben „geliefert verzollt“ (DDP) an Elektrostahlwerke Gröditz GmbH gemäß INCOTERMS 2000 zu erfolgen.
      Die Lieferanschriften lauten:
      Postanschrift:
      Elektrostahlwerke Gröditz GmbH
      Riesaer Straße 1
      01609 Gröditz
      für Bahnlieferung:
      Anschlußgleis Gröditz/Wagenladung/Stückgut
      für Lkw-Lieferungen:
      mo.-fr., 7-14 Uhr Großenhainer Straße/W.-Mischnick-Straße
    2. Für jede Lieferung ist uns am Abgangstag mit gesonderter Post eine Lieferanzeige in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketaufschriften sind die Bestellnummer, Anforderungsnummer, die empfangende Abteilung und sonstige in der Bestellung erbetene Vermerke anzugeben. Die zu liefernden Waren müssen ordnungsgemäß verpackt und in Übereinstimmung mit unseren Versandvorschriften gekennzeichnet sein. 
    3. Der Lieferant ist zur vorzeitigen Lieferung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Elektrostahlwerke Gröditz GmbH berechtigt. Der Lieferant hat uns unverzüglich per Telefax oder E-Mail von jeder bekannten oder erwarteten Verzögerung der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen Mitteilung zu machen, indem er angibt:
      a) die voraussichtliche Dauer der Verzögerung,
      b) den Grund der Verzögerung und
      c) welche Maßnahmen zur Überwindung der Verzögerung unternommen werden.
      Im Falle eines Lieferverzuges stehen uns sämtliche gesetzlichen Ansprüche zu. Nach Ablauf einer Nachfrist von zwei (2) Wochen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen.

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    IV. Preise

    Die in der Bestellung vereinbarten Preise sind verbindlich.

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    V. Zahlungsbedingungen

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, für jede Bestellung eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung, unter Angabe der Bestellnummer und nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen. Rechnungen, die ohne Bestellnummern und nicht nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen erstellt sind, gelten als nicht erteilt.
    2. Rechnungen zahlen wir innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung netto. Skonti können gesondert vereinbart werden. 
    3. Die Elektrostahlwerke Gröditz GmbH kann jeglichen Anspruch, der gegen den Lieferanten besteht, gegen dessen Ansprüche aufrechnen oder in Bezug auf diesen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
    4. Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Gewährleistungsrechte bezüglich der angelieferten Waren und schließt eine spätere diesbezügliche Mängelrüge nicht aus.
    5. Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen, die uns gegenüber dem Lieferanten zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Unternehmen zustehen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. 
    6. Der aktuelle Kreis der Unternehmen, an denen die Georgsmarienhütte Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ist im Internet unter der Adresse www.georgsmarienhuette-holding.de einsehbar. Auf Wunsch erhält der Lieferant über den Kreis der Unternehmen jederzeit Auskunft.

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    VI. Eigentum

    Wir erkennen keine erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalte an. Ein
    einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns nur insoweit anerkannt, als er uns
    erlaubt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes
    zu veräußern, zu verarbeiten und zu vermischen.

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    VII. Gewährleistung

    1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen der Bestellung entsprechen, aus dem vereinbarten Material bestehen, frei von Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsfehlern nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung sowie Fehlern sind, die die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Waren aufheben oder mindern, und allen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungen entsprechen.
    2. Wir behalten uns alle nach dem deutschen Gesetz bestehenden Rechte im Falle der Lieferung einer mangelhaften Ware vor. Der Lieferant hat nach unserer Wahl den Mangel einer gelieferten Ware zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware. Für die im Rahmen der Mängelbeseitigung ausgetauschten Ersatzteile beginnt die Gewährleistung mit der Übergabe erneut.

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    VIII. Qualitätssicherung

    Der Lieferant erkennt die Qualitätssicherungsvorschriften der Elektrostahlwerke
    Gröditz GmbH an.

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    IX. Behördliche und gesetzliche Vorschriften

    Zu liefernde Leistungen und Produkte müssen die jeweils geltenden
    behördlichen und gesetzlichen Vorschriften erfüllen.

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    X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Gröditz.
    2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die in diesem Vertrag enthaltenen Handelsklauseln sind nach den International Rules for the Interpretation of Trade Terms (Incoterms) und ihrer Ergänzung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung auszulegen.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Riesa. Ungeachtet dieser Gerichtsstandvereinbarung können wir den Lieferanten auch vor jedem anderen Gericht verklagen, welches nach anwendbarem Recht zuständig ist.

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    XI. Zusatz-Einkaufsbedingungen für Schrott

    1. Abschlußmenge
      Die Abschlüsse lauten ausschließlich auf feste Mengen nach Tonnen zu je 1000 kg. Bei Abschlußresten von weniger als 10 t können wir entweder auf Lieferung verzichten oder Auffüllung auf 10 t verlangen. Auffüllung scheidet aus, wenn neue Abschlüsse vorliegen, die an einem vorhergehenden Kaufvertrag zeitlich unmittelbar anschließen.
    2. Materialbeschaffenheit
      Der Schrott muß von allen für die Edelstahlerzeugung schädlichen Beimengen frei sein. Sprengkörper irgendwelcher Art dürfen nicht mitgeliefert werden. Sofern der von uns gekaufte Schrott Material mit schädlichen Beimengen enthält, haftet der Lieferant für die Folgen. Munitionsschrott darf nur geliefert werden, wenn die laut Reichsgesetzblatt 1939 Teil Nr. 11, Seite 55 vorgeschriebene Erklärung für jede Lieferung abgegeben wird und wenn unsere ausdrückliche Annahmeerklärung vorliegt.
    3. Beanstandungen
      Sendungen, die dem Kaufabschluß nicht entsprechen, werden auf Kosten des Lieferanten zur Verfügung gestellt. Wir sind berechtigt, die Annahme des Inhalts einer Ladung auch teilweise abzulehnen, soweit ein Teil vertragswidrig geliefert ist. Die Annahme eines Waggons von der Bahn und seine Entladung gilt nicht als Annahme der Lieferung im Sinne der §§ 383, 464 des BGB. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB ist wegen sämtlicher Mängel ausgeschlossen.
    4. Folgen höherer Gewalt
      Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Verkehrseinstellungen und Beschränkungen, Feuer- oder Wasserschäden, Rohstoffmangel usw. zu rechnen sind, die den Verbrauch wesentlich verringern oder unmöglich machen oder die Warenabnahme verhindern, geben uns das Recht, eine entsprechende Verlängerung der Abnahmefrist zu verlangen oder vom Kauf ganz oder teilweise zurückzutreten.
    5. Versandvorschriften
      In den Frachtbriefen ist zur Vermeidung von Schwierigkeiten stets die betreffende Abteilung, Abschlußnummer, Lieferfirma und eine genaue Bezeichnung des Materials zu vermerken. Bei Sendungen, die aus verschiedenen Sorten zusammengesetzt sind, muß eine getrennte Verwiegung und Verladung erfolgen. Die Einzelgewichte der Sorten sind im Frachtbrief einzutragen. Wir haben das Recht, die nicht diesen Vorschriften entsprechenden Sendungen dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen oder die Mengen auf Grund des Werksbefundes abzurechnen. Die dadurch entstehenden Unkosten, wie Standgeld, Rangiergebühren usw. gehen zu Lasten des Lieferanten. Das Ladegewicht der Waggons ist voll auszunutzen, andernfalls geht die Differenzfracht gegenüber dem 25-t Satz zu Lasten des Lieferanten.
    6. Abrechnung
      Für die Abrechnung sind, falls nicht anders vereinbart, der von uns festgestellte Befund der Ware und die auf der Werkswaage ermittelten Gewichte maßgebend. Bei Mindergewichten bis 800 kg gilt das von uns durch Wiegebescheinigung ermittelte Gewicht, ab 801 kg Mindergewicht gilt das durch bundesamtliche Tatbestandsaufnahme ermittelte Gewicht.

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